Wer hat diesen Satz nicht schon im kleinen Kreis oder zu sich selbst gesagt: „Ich laufe gleich Amok“. Wahrscheinlich fast Alle. Und für wen blieb diese Äußerung folgenlos? Wahrscheinlich auch für Alle.
Doch wer eine solche Äußerung bei Facebook postet, kann schnell ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. So ging es zumindest einem 15-jährigen Schüler. Dieser war Opfer verschiedener Mobbing-Aktionen seiner Klassenkameraden. Zudem wurde er mit nicht ernst gemeinten Freundschaftsanfragen belästigt. Dies veranlasste den Schüler auf Facebookein Posting zu verschicken, welches unter anderem die Aussage enthielt „…dann laufe ich Amok“. Hierüber wurde die Polizei informiert. In der Folgezeit wurde der Schüler zu 20 Sozialstunden wegen Störung des öffentlichen Friedens gemäß § 126 StGB verurteilt. Hiergegen hat der Schüler erfolgreich Berufung eingelegt. Zwar liege der objektive Tatbestand des § 126 StGB vor. Allerdings konnte dem Schüler kein Vorsatz nachgewiesen werden. Ein solcher Vorsatz hätte vorausgesetzt, dass der Schüler mit seiner Äußerung beabsichtigt oder zumindest billigend im Kauf genommen hätte, dass die Äußerung einer nicht unerheblichen Personenzahl bekannt wird. Der Schüler ging allerdings davon aus, dass die Äußerung nur von max. 40 Personen gelesen werde, nämlich jene Personen, die unbeschränkten Zutritt zu seinem Profil haben.
Wichtiger Hinweis:
Im hier beschriebenen Fall ist die Sache gerade noch mal gut gegangen. Das Ganze hätte aber auch anders ausgehen können. Generell muß Facebook Nutzern empfohlen werden, nur solche Äußerungen über ihr Profil zu posten, die sie auch auf dem Marktplatz über ein Megafon mitteilen würden. Das gilt auch dann, wenn die Privatsphäreneinstellungen entsprechend restriktiv eingestellt sind.
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